Gemäß §4 BaustellV haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach §2 und §3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen.
Diese Pflicht beinhaltet auch die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr – mangels eigener Fachkenntnisse – die Aufgaben des Koordinators (Vgl. Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) – „Geeigneter Koordinator“) nicht selbst wahrnehmen kann.
Ich bin seit 2005 als Baukoordinator (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – SiGeKo) tätig und seit 2011 Mitglied im Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren e.V. (BDK)